Praxisbegleitung (c) Evgeny Bakharev@shutterstock

Praktikum in der Kindertagespflege

QHB oder Ausbildung?

Mit der Einführung des kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuches Kindertagespflege (kurz QHB) ist auch die
die Absolvierung eines Praktikums in einer Kindertagespflegestelle vorgesehen. Es dient zum Erwerb von Erfahrungen und Kenntnissen im Tätigkeitsfeld.

Bereits vor der Einführung des QHB wurden Praktika in Kindertagespflegestellen angeboten. Schülerinnen und Schüler aus Berufskollegs der Region, die sich z.B. in der Ausbildung zum Kinderpfleger/Kinderpflegerin befinden, sind zu einem Praktikum in Kindertagespflege verpflichtet.

Für die beiden unterschiedlichen Praktikumsansätze haben wir nachfolgende FAQs für Sie zusammengestellt:

Praktikum QHB Qualifizierung

  • Welche Unterlagen müssen vor Praktikumsbeginn beantragt werden? 
    Vor Praktikumsbeginn muss ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis, ein Gesundheitszeugnis incl. Masernschutz und der Nachweis eines Erste-Hilfe-Kurses für Kinder in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen dem Bildungsträger bzw. Jugendamt vorgelegt werden. 

  • Über welchen Zeitraum wird ein Praktikum absolviert?
    Es ist Praktikum in einem Umfang von 40 Std. in einer Kindertagespflegestelle sowie 40 Stunden in einer Kindertagesreinrichtung abzuleisten.

  • Kann ein Praktikum in Teilzeit abgeleistet werden?
    Das Praktikum sollte möglichst in Vollzeit absolviert werden. Wenn Vollzeit aufgrund von Familie oder Beruf nicht möglich ist, muss gewährleistet sein, dass die Praktikant*innen alle Bereiche des pädagogischen Alltags einmal erlebt haben.
  • Welche vorbereitenden Maßnahmen müssen vor einem Praktikum getroffen werden?
    Vor Praktikumsbeginn erfolgt eine Moduleinheit von 5 USTD im Qualifizierungskurs, in denen die Teilnehmer*innen auf das Praktikum vorbereitet und die Rahmenbedingungen geklärt werden.

  • Wer begleitet die Praktikanten während des Praktikums in Kindertagespflege?
    Das Praktikum wird durch eine Fachberatung in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Bildungsträger begleitet und reflektiert. In welcher Form die Reflexionsgespräche stattfinden obliegt dem jeweiligen Ausbildungsträger.

  • Was muss bezüglich des Datenschutzes beachtet werden? 
    Die persönlichen Daten der Kinder dürfen nur anonymisiert weitergegeben werden. Die Praktikant*innen unterliegen während Ihrer Tätigkeit der Schweigepflicht (Verschwiegenheitsverpflichtung) nach § 203 STGB.  Alle Informationen über die Kinder, deren Familien und Mitarbeiter*innen der Praktikumsstelle dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Auch das Fotografieren der Kinder, ihrer Werke und der Praktikumsstelle ist nur nach schriftlicher Zustimmung der Eltern und der Kindertagespflegeperson erlaubt.

  • Muss die Kindertagespflegeperson die Praktikant*innen versichern? 
    Die Teilnehmer*innen der Qualifizierung Kindertagespflege sind während der Praktikumszeit über den Bildungsträger versichert. 

  • Wie viele Tage und wie viele Stunden pro Tag dürfen/müssen die Praktikant*innen arbeiten? Der/Die Praktikant*in arbeitet während der Praktikumszeit 40 Stunden wöchentlich. Die gesetzlichen Bestimmungen sind dabei zu berücksichtigen.

  • Darf der/die Praktikant*in die Tageskinder wickeln?
    Wir empfehlen in der Regel, dass intime Pflegeaufgaben nicht im Rahmen des Praktikums übernommen werden, da das Vertrauensverhältnis zwischen dem zu wickelnden Kind und Praktikanten in 40 Stunden Praktikum nicht ausreichend stark ist.

  • Welche Aufgaben darf der/die Praktikant*in nicht übernehmen?
    Der/die Praktikant*in darf keine alleinige Aufsicht übernehmen. Telefonate oder Elterngespräche sollten stets begleitet werden.

Praktikum Ausbildung (Kinderpfleger*in)

  • Muss ich als Kindertagespflegeperson eine Praktikant*in aufnehmen? 

    Nein, es ist Ihre freie Entscheidung, sie können jederzeit eine Anfrage ablehnen.

  • Welche Unterlagen müssen vor Praktikumsbeginn der Kindertagespflegeperson und dem Amt für Kinder, Jugend und Familie vorgelegt werden? 
    Für die Teilnahme an einem Praktikum in der Kindertagespflege sind folgende Dokumente vor Beginn vorzulegen:

1.      Ärztliche Bescheinigung

2.      Erweitertes Führungszeugnis (Schülerinnen und Schüler des Robert-Wetzlar-Berufskollegs müssen vor Beginn des Schulbesuchs ein Führungszeugnis beim Berufskolleg vorlegen. (Eine Bescheinigung der Schule, dass die Dokumente vorgelegt wurden, reicht aus.)

3.      Impfnachweis Masern

  • Welche vorbereitenden Maßnahmen müssen vor einem Praktikum getroffen werden?
    Vor Praktikumsbeginn sollte die Einwilligung der Eltern eingeholt werden. Bitte informieren Sie Ihre zuständige Fachberatung bzw. das Netzwerk per Mail info@nw-ktp-bonn.de, damit keine weitere Vermittlung erfolgt.

  • Wer begleitet die Praktikant*in während des Praktikums in Kindertagespflege?
    Das Praktikum wird vom jeweiligen Ausbildungsträger begleitet, in der Regel gibt es einen direkten Ansprechpartner. Die Kontaktdaten erhalten Sie von den Schüler*innen.
  • Was muss bezüglich des Datenschutzes beachtet werden?
    Die persönlichen Daten der Tageskinder dürfen nur anonymisiert weitergegeben werden. Die Schüler*innen unterliegen während ihrer gesamten Tätigkeit in der Tagespflegestelle der Schweigepflicht (Verschwiegenheitsverpflichtung) nach § 203 STGB.  Alle Informationen über die Tageskinder, deren Familien und Mitarbeiter*innen der Praktikumsstelle dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Auch das Fotografieren der Tageskinder, ihrer Werke und der Praktikumsstelle ist nur nach schriftlicher Zustimmung der Eltern und der Kindertagespflegeperson erlaubt.

  • Muss die Kindertagespflegeperson die Praktikant*innen versichern?

    Die Schüler*innen und sind während der Praktikumszeit über die Schule haftpflichtversichert.

  • Wie viele Tage und wie viele Stunden pro Tag dürfen/müssen die Schüler*innen arbeiten?
    Die Schüler*innen arbeitet während der Praktikumszeit 39 Stunden wöchentlich. Die gesetzlichen Bestimmungen sind dabei zu berücksichtigen. 

  • Was ist der Unterschied zwischen Hospitation und Praktikum?
    Im Rahmen der Ausbildung absolviert der/die Schüler*in insgesamt 16 Wochen Praktikumszeit an verschiedenen außerschulischen Lernorten. Zwei Wochen entfallen davon derzeit auf die Kindertagespflege.

    Eine Hospitation ist ein Besuch der Lehrerin/des Lehrers am außerschulischen Lernort. 

  • Darf der/die Praktikant*in die Tageskinder wickeln? 

    In der Regel empfehlen wir, dass intime Pflegeaufgaben im Rahmen des Praktikums nicht übernommen werden. Die vorherige Einwilligung der Eltern sollte in diesem Fall eingeholt werden.

  • Welche Aufgaben darf der/die Praktikant*in nicht übernehmen?
    Die Praktikant*innen dürfen keine alleinige Aufsicht der Tageskinder übernehmen. Telefonate und Elterngespräche sollten stets begleitet geführt werden.

Schülerpraktika in Kindertagespflege

Im Rahmen eines Sozialpraktikums oder des Girls- and Boys Day fragen Schülerinnen und Schüler auch Kindertagespflegepersonen an, ob sie Einblicke in ihre Tätigkeit erhalten können.

Kindertagespflege wird laut § 23 Abs. 1 S. 2 SGB VIII von einer geeigneten Kindertagespflegeperson geleistet. Kindertagespflege ist damit an eine spezifische Kindertagespflegeperson gebundene und eine höchstpersönlich zu erbringende Dienstleistung, die nicht – auch nicht in kleinerem Umfang – auf eine(n) Dritte(n) delegiert werden darf. Die Einbeziehung weiterer Personen ist nicht vorgesehen.

Sollten Sie, als selbständige Kindertagespflegeperson, sich dafür aussprechen Schülerinnen oder Schülern Einblick in Ihre Tätigkeit geben zu wollen, muss dies vor dem oben erwähnten Hintergrund einer Hospitation entsprechen.

Schülerinnen und Schüler dürfen im Rahmen eines Praktikums/einer Hospitation keine pflegerischen und/oder betreuerischen Tätigkeiten übernehmen, da diese Tätigkeiten in Kindertagespflege nicht auf andere Personen übertragbar sind.

Sollte eine Schülerin oder ein Schüler bei Ihnen hospitieren, bitten wir Sie ihre zuständige Fachberatung und das Jugendamt frühzeitig zu informieren. Darüber hinaus ist es ratsam die Einwilligung der Eltern einzuholen.

Bei eintägigen Hospitationen reicht eine Information an die Fachberatung und das Jugendamt aus (z.B. im Rahmen des Girls- and Boys Day).

Bei Hospitation, die sich über ein, zwei oder mehrere Wochen erstrecken sind ab einem Alter von 14 Jahren folgende Nachweise durch den Schüler / die Schülerin zu erbringen:

  • ein erweitertes Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
  • eine aktuelle ärztliche Bescheinigung

Die Vordrucke zur Beantragung erhält die Schülerin/ der Schüler über die zuständige  
Fachberatung der Kindertagepflegeperson des Netzwerks Kindertagespflege Bonn.

Sie möchten einen Praktikanten / eine Praktikantin (Ausbildung) aufnehmen?

Wir suchen interessierte Kindertagespflegepersonen, die in ihrer Kindertagespflegestelle einen Praktikumsplatz anbieten möchten. Die neuen Datenschutzrichtlinien machen es erforderlich, dass vor Weitergabe der Kontaktdaten Ihre Einwilligung vorliegt. Bei Interesse senden Sie bitte die Einwilligungserklärung (Link) unterzeichnet an das Netzwerk Kindertagespflege Bonn info@nw-ktp-bonn.de.