Im Rahmen eines Sozialpraktikums oder des Girls- and Boys Day fragen Schülerinnen und Schüler auch Kindertagespflegepersonen an, ob sie Einblicke in ihre Tätigkeit erhalten können.
Kindertagespflege wird laut § 23 Abs. 1 S. 2 SGB VIII von einer geeigneten Kindertagespflegeperson geleistet. Kindertagespflege ist damit an eine spezifische Kindertagespflegeperson gebundene und eine höchstpersönlich zu erbringende Dienstleistung, die nicht – auch nicht in kleinerem Umfang – auf eine(n) Dritte(n) delegiert werden darf. Die Einbeziehung weiterer Personen ist nicht vorgesehen.
Sollten Sie, als selbständige Kindertagespflegeperson, sich dafür aussprechen Schülerinnen oder Schülern Einblick in Ihre Tätigkeit geben zu wollen, muss dies vor dem oben erwähnten Hintergrund einer Hospitation entsprechen.
Schülerinnen und Schüler dürfen im Rahmen eines Praktikums/einer Hospitation keine pflegerischen und/oder betreuerischen Tätigkeiten übernehmen, da diese Tätigkeiten in Kindertagespflege nicht auf andere Personen übertragbar sind.
Sollte eine Schülerin oder ein Schüler bei Ihnen hospitieren, bitten wir Sie ihre zuständige Fachberatung und das Jugendamt frühzeitig zu informieren. Darüber hinaus ist es ratsam die Einwilligung der Eltern einzuholen.
Bei eintägigen Hospitationen reicht eine Information an die Fachberatung und das Jugendamt aus (z.B. im Rahmen des Girls- and Boys Day).
Bei Hospitation, die sich über ein, zwei oder mehrere Wochen erstrecken sind ab einem Alter von 14 Jahren folgende Nachweise durch den Schüler / die Schülerin zu erbringen:
- ein erweitertes Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
- eine aktuelle ärztliche Bescheinigung
Die Vordrucke zur Beantragung erhält die Schülerin/ der Schüler über die zuständige
Fachberatung der Kindertagepflegeperson des Netzwerks Kindertagespflege Bonn.