Die Kinderbetreuung findet in geeigneten Räumen statt, die ausschließlich der Kindertagespflege dienen. In einer Großtagespflegestelle liegt die gesetzlich vorgeschriebene Grenze bei 9 Tageskindern, die von 2 maximal 3 Betreuungspersonen betreut werden dürfen.
Die Großtagespflege kann ein Zusammenschluss von zwei selbständigen Kindertagespflegepersonen sein oder eine Betreuungsstelle in Trägerschaft eines Jugendhilfeträgers oder unter unternehmerischer Leitung mit angestellten Kindertagespflegepersonen. Das Kind wird in der Kindertagespflege einer Betreuungsperson vertraglich fest zugeordnet. Ein personeller Wechsel soll somit für das Kind vermieden werden.